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Karlshöhe Ludwigsburg
Das Hinweisgebersystem der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg
Kontaktdaten der Karlshöher Ombudsstelle
Hinweisgeberschutz Komplettlösung GmbH
Hauptstraße 21
79227 Schallstadt
Email: karlshoehe@hinweisgeben.online
Telefonnummer: 0800/0000812
Link zum anonymen Hinweisgeberschutzportal:
https://hinweisgeberschutz-komplettloesung.de/karlshoehe
Alle Mitarbeitenden der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg arbeiten nach den Grundsätzen unseres Leitbilds, um Menschen in vielfältigen Lebenssituationen Unterstützung, Beratung und Begleitung anbieten zu können. Dies leisten sie mit großem Engagement und auf hochprofessioneller Basis.
Gesetzeswidrige Handlungen – durch wen auch immer – können unseren Klient*innen, den Mitarbeitenden und letztlich der Stiftung Karlshöhe Schaden zufügen. Zur Prävention solcher Schäden setzt die Karlshöhe ein Hinweisgebersystem ein – insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Rechts- u. Gesetzeslage.
Mit Hilfe eines spezialisierten Anwaltsbüros (Ombudstelle) wird ein unabhängiges, unparteiisches und vertrauliches Hinweisgebersystem (siehe Menüpunkt Erläuternde Hintergrundinformationen) zur Verfügung gestellt.
Über unser digitales Hinweisgebersystem, das extern bei der genannten Anwalts-Kanzlei liegt, können Betroffene schnell und einfach Bedenken zu rechtlich relevantem Fehlverhalten melden, das Auswirkungen auf unsere Stiftung, Mitarbeitende und dritte Personen haben. Die Meldungen an die Ombudsstelle kann auch per Telefon oder Email erfolgen (Adressen siehe oben).
Auf den Web-Seiten der Ombudsstelle wird umfassend über alle Schritte informiert.
Für die Karlshöhe gilt:
- Untersuchungen werden mit absoluter Vertraulichkeit durchgeführt. Die Anonymität muss gesetzlich zu 100 Prozent gewahrt sein.
- Wir versichern, keine Maßnahmen zu ergreifen, um anonyme Hinweisgeber*innen zu identifizieren, soweit unser Hinweisgebersystem nicht missbraucht wird.
- Niemand, der zu einer Untersuchung auf der Karlshöhe beiträgt, hat einen Nachteil zu befürchten.
- Für Betroffene gilt die Unschuldsvermutung bis der Verstoß nachgewiesen ist.
Wie wird ein Hinweis bearbeitet?
Die Ombudsstelle wendet sich an eine interne Vertrauensperson der Karlshöhe mit dem Prüfungsauftrag von Meldungen auf Regelverstöße. Auch hierbei bleibt die Anonymität garantiert.
Erhärtet sich der Verdacht auf einen Regelverstoß oder ist dieser offensichtlich, entscheidet der Vorstand der Karlshöhe über zu ergreifende Maßnahmen, beispielsweise dienstrechtliche Maßnahmen und/oder die Meldung an eine Behörde sowie öffentliche Transparenz.
Das Meldeverfahren auf der Karlshöhe
Im Wesentlichen lässt sich das Meldeverfahren in vier Stufen unterteilen:
- Information an die Ombudsstelle
- Überprüfung durch interne Vertrauensperson
- Ggf. Meldung an zuständige Behörde
- Ggf. Meldung an die Öffentlichkeit
Hinweisgeber*innen sind nicht zur Einhaltung dieser Reihenfolge verpflichtet, jedoch wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle zu nutzen bevor auf externe Behörden oder die Medien zugegangen wird.
Das Wichtigste zum HinSchG in Kürze
Gesetzgebung und aktueller Stand
Wozu ein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)? Dieses Gesetz ist die deutsche Umsetzung der so genannten Whistleblower-Richtlinie der EU. Ziel ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße von Rechtsvorschriften erlangt haben und diese melden. Dabei sollen diese Personen geschützt sein. Die Unternehmen sind also verpflichtet, sichere und anonyme Kanäle für die Meldung von rechtsbewehrten Missständen einzurichten.
Wer kann Hinweisgeber sein?
Der Bereich der Personen, der nach dem HinSchG geschützt ist, ist weiter gefasst als nur Mitarbeitende. Dazu zählen in erster Linie Beschäftigte, aber auch ehemalige Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Selbständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberuflicher, Auftragnehmende, Lieferanten oder Personen in Leitungsgremien.
Welche Verstöße können von Hinweisgebern gemeldet werden?
Jede Verletzung der Strafnorm nach deutschem Recht einschließlich der Rechtvorschriften des Bundes und der Länder u. weitere Anwendungsbereiche (siehe Hinweisgeberschutzportal).
Welche Unternehmen und Institutionen müssen die Vorgaben umsetzen?
Das Gesetz HinSchG ist am 2 Juli 2023 in Deutschland in Kraft getreten. Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen bis allerspätestens 1. Dezember 2023 einen internen Meldekanal umgesetzt haben, sonst droht ein Bußgeld.
Was muss das Hinweisgeberschutzportal alles leisten?
Die internen Meldekanäle müssen u.a. nach § 16 Absatz 3, HinSchG Meldungen in mündlicher, in Textform sowie auf persönliche Weise nutzbar sein. Die Vertraulichkeit muss geschützt sein, innerhalb der Institution müssen Meldestellen-Beauftragte benannt werden; Bearbeitungfristen müssen eingehalten werden, die Dokumentationspflicht und der Datenschutz gewahrt. Die Mitbestimmungsstrukturen der Mitabeitendenvertretung sind zu beachten.
Wie werden Hinweisgebende geschützt?
Das HinSchG will hinweisgebende Personen ermutigen, auf Missstände im Unternehmen hinzuweisen. Daher genießen hinweisgebende Personen umfangreichen Schutz vor Repressalien, ihnen kommt eine Beweislastumkehr zugute, sie können ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen und genießen Haftungsprivilegien. Hinweisgeber*innen, die interne Meldekanäle nicht nutzen, sondern sich unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden, werden nur in besonderen Ausnahmefällen durch die neuen Regelungen geschützt. Ein Schutz für Hinweisgeber besteht nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt.