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Diakoninnen / Diakone

Haben durch ihre fachlich-berufliche und theologische Ausbildung eine "Doppelqualifikation"

Diakoninnen und Diakone

Der Diakon, die Diakonin neuzeitlichen Diakonenamtes, wie wir es heute kennen, geht auf Johann Hinrich Wichern zurück, der 1854 in einem Gutachten (Monbijou Gutachten) zum Diakonat der verfassten Kirche ihr diakonisches Tun ins Stammbuch geschrieben hat. Jede Gemeinde braucht ihren Diakon / ihre Diakonin um die diakonischen Aufgaben der Kirche zu erfüllen, denn die Diakonie in der Gemeinde ist die Antwort der Menschen auf die Liebe Gottes zu den Menschen und bedarf einer ständigen Erinnerung daran. Dafür sollte das gleichberechtigte Diakonenamt, neben dem Amt der Predigt geschaffen werden. Vorbild dazu war für Wichern die Berufung der 7 Almosenpfleger in Apostelgeschichte 6. Die Diakone sollten für dieses Amt durch Ausbildung qualifiziert werden.

Dem Vorbild Wicherns folgten bis heute 23 Einrichtungen der Diakonie, die diese Aufgabe übernahmen für die Landeskirchen Diakone und ab 1970 auch Diakoninnen auszubilden. Von Beginn an schlossen sich die berufenen Diakone und Diakoninnen in Gemeinschaften zusammen. Mit den Reformen im Diakonat der Württembergischen Landeskirche ab 1971 wurde zwar die verpflichtende Mitgliedschaft in Gemeinschaften aufgehoben, gleichzeitig sind Gemeinschaften weiterhin bis heute ein im Württembergischen Gesetz für Diakoninnen und Diakone beschriebenes Wesensmerkmal des Diakonats.

Diakone und Diakoninnen arbeiten im Bereich der Gemeindearbeit, der Jugendarbeit, der Religionspädagogik, in sozialen und pflegerischen Einrichtungen, in Beratungsstellen der Diakonie sowie bei anderen Träger.

1995 wurde in Württemberg das erste Diakonengesetz verabschiedet, das detailliert das Amt und die Aufgaben des Diakons als Vertreter und Vertreterin der Kirche benennt.

Diakoninnen und Diakone haben durch ihre fachlich-berufliche und theologische Ausbildung eine "Doppelqualifikation". Die Berufung in das Amt des Diakons / der Diakonin erfolgt auf Lebenszeit. Die Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft im Diakonenamt ist in Württemberg vorgesehen, aber nicht verpflichtend.