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Eingliederungshilfe und Finanzierung
Rechtliches
Finanzierung / Kostenträger
Im Rahmen der Verwaltungsreform des Landes Baden-Württemberg wurden die bisherigen Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände (LWV) neu strukturiert.
Seit dem 1.1.2005 sind die Landkreise für die Betreuung und Unterbringung von Behinderten Menschen im Bereich der Eingliederungshilfe (bisher BSHG §§ 39 ff., seit dem 1.1.2005 SGB XII) zuständig.
Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?
Zum Personenkreis die nach § 53 SGB XII Anspruch auf Eingliederung haben, gehören Personen, die im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich und nicht nur vorrübergehend in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer Behinderung bedroht sind. Hierbei sind die Personen die von einer Behinderung bedroht sind, den Menschen mit einer vorhandenen Behinderung gleichgestellt.

